Demnächst auf O-TON.AT:
Informationen über die nächsten geplanten Pressemappen finden Sie im Journalisten-Assistent!

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR AUSSENDERINNEN

§1 Geltungsbereich

„O-TON.AT“ ist ein Service von Roman Mostofi, Speisinger Straße 21/1, 1130 Wien – im folgenden „O-TON.AT“ genannt. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten zwischen O-TON.AT und jenen Personen, die O-TON.AT mit der Produktion und/oder Verbreitung von Text-, Bild- Ton- und/oder Videomaterial beauftragen - in weiterer Folge „Auftraggeber" genannt.

§2 Gegenstand des Vertrages

O-TON.AT produziert und/oder verbreitet Text-, Bild-, Ton- und Videomaterial, in weiterer Folge "Material" oder „Inhalte“ oder „Presseaussendung“ genannt im Auftrag des Auftraggebers. O-TON.AT stellt die Presseaussendungen registrierten Journalisten von O-TON.AT – in weiterer Folge auch Nutzer genannt - zu deren Information und weiteren Verwendung zur Verfügung.

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge mit O-TON.AT und für alle Arbeitsaufträge, die an O-TON.AT erteilt werden. Mit der Auftragserteilung bestätigt der Auftraggeber, dass er diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen kennt und uneingeschränkt akzeptiert hat.

Abweichende Geschäftsbedingungen sind nur dann verbindlich, wenn O-TON.AT diese schriftlich bestätigt hat. Eine andere Form als die Schriftform ist nicht zulässig.

Zur Auftragserteilung reicht eine formlos gestaltete Email.

Der Vertragspartner verpflichtet sich, O-TON.AT nicht mit Presseaussendungen zu betrauen,

1. deren Inhalte gegen bestehendes Recht verstoßen,
2. die beleidigende Äußerungen enthalten, oder
3. von Organisationen kommen, die gesetzlich verboten sind.

Der Auftraggeber verpflichtet sich, die aus einer Abweichung dieser Regelung entstandenen Schäden für O-TON.AT zur Gänze zu übernehmen.

O-TON.AT behält es sich vor, bestimmte Aufträge nicht zu übernehmen. Eine Angabe von Gründen ist hierbei nicht erforderlich.

§3 Leistungen

Die von O-TON.AT geschuldeten Leistungen beschränken sich auf den vom Kunden schriftlich gebuchten  und mit diesen AGB im Einklang befindlichen Umfang. Die angebotenen Leistungen sind in laufend aktualisierter Form auf www.o-ton.at (im Bereich „Onlinebuchung“) abrufbar. Änderungen der gebuchten Leistung oder Erweiterungen dieser bedürfen ausdrücklich einer schriftlichen Form.

Die angegebenen Lieferfristen sind als Richtwerte zu verstehen. Bei Verzögerung einer Lieferung um weniger als sechs Stunden kann kein Anspruch auf einen Preisnachlass geltend gemacht werden.

Informationen und Unterlagen, die O-TON.AT für die Leistungserbringung benötigt, muss der Auftraggeber unaufgefordert und rechtzeitig vor Arbeitsbeginn zur Verfügung stellen. Eventuell schriftlich vereinbarte Ausführungsfristen sind hinfällig, wenn der Auftraggeber diese Informationen und Unterlagen nicht rechtzeitig übermittelt.

Der Auftraggeber muss die Leistungen von O-TON.AT unverzüglich nach Veröffentlichung überprüfen. Mängel sind sofort, spätestens innerhalb von zwölf Stunden nach Veröffentlichung, konkret und schriftlich gegenüber O-TON.AT aufzuzeigen und dürfen sich nur auf Umstände beziehen, welche Nutzer davon abhalten könnten, die in einer Presseaussendung zur Verfügung gestellten Inhalte zu nutzen oder richtig wieder zugeben. Tippfehler können nicht als Mängel berücksichtigt werden. Spricht der Auftraggeber keine Mängelrüge innerhalb dieser Frist aus, gilt die Leistung als abgenommen.

Aufträge zu Zusatzleistungen, die über die Bereitstellung der Presseaussendung hinausgehen (Dateistatistik, Email-Aussendung, Clipping, Veröffentlichungsgarantie, etc.) müssen vor Veröffentlichung der Presseaussendung an O-TON.AT in schriftlicher Form übermittelt werden. Zusatzleistungen, die nach der Veröffentlichung des betreffenden Beitrags gebucht werden, können von O-TON.AT nicht berücksichtigt werden.

§4 Veröffentlichte Inhalte

Die Auswahl der zur Verfügung gestellten Inhalte obliegt O-TON.AT. Konkrete Wünsche seitens des Auftragsgebers sind immer vor Arbeitsantritt bekannt zu geben. Auch Anzahl, Länge und Aufbereitung der Inhalte  obliegt der Entscheidung von O.TON.AT.

Durch die Veröffentlichung einer Presseaussendung auf einer von O-TON.AT bereitgestellten oder durch dritte betriebenen Internetseite wird die Presseaussendung und die an sie gekoppelten Inhalte automatisch auch in der Datenbank von O-TON.AT auf unbestimmte Zeit gespeichert. Es bleibt O-TON.AT vorbehalten die Inhalte zu jedem beliebigen Zeitpunkt aus der Datenbank zu löschen. Eine vorherige Mitteilung an den Auftraggeber ist nicht erforderlich.

Eine Verpflichtung, die in der Datenbank von O-TON.AT gespeicherten Inhalte zu löschen, kann sich nur auf Grund eines gerichtlichen Auftrages ergeben. Sollten sich Ansprüche Dritter ergeben, so hat der Vertragspartner O-TON.AT schadlos zu halten.

O-TON.AT ist berechtigt, seine Dienste jederzeit vorübergehend oder dauerhaft einzuschränken, einzustellen, zu ergänzen oder zu verändern. Dies gilt auch bei der Vornahme Betriebsbedingter oder technisch notweniger Arbeiten.

Sollte der Auftraggeber eine Abnahmevereinbarung vor Veröffentlichung der Presseaussendung vereinbaren, verpflichtet sich der Auftraggeber die Änderungen entsprechend der formalen Kriterien einer O-TON.AT Presseaussendung durchzuführen. Konkret bedeutet dies, dass

a.)   die Überschrift aus zwei Teilen bestehen muss, die durch einen Doppelpunkt getrennt werden.

b.)   das standardisierte Moderationstextformat  beibehalten werden muss (Text-Zitat-Text, etc.)

c.)   keine transkripierten Zitate in die Pressemeldung eingefügt werden, die nicht auch als mp3 Download bereitgestellt werden.

Zusätzlich verpflichtet sich der Auftraggeber etwaige Änderungswünsche innerhalb eines vorher vereinbarten Zeitraumes bekannt zu geben. Sollte eine Vereinbarung nicht möglich sein, ist es O-TON.AT vorbehalten die Ankündigung aus dem Aviso so lange zu löschen, bis ein konkreter Veröffentlichungstermin bekannt ist.

§5 Interaktionsmöglichkeiten

O-TON.AT bietet registrierten Journalisten vorab die Möglichkeit Fragen zum Thema des Auftraggebers einzureichen, sodass O-TON.AT für jedes Medium optimierten Content produzieren kann. Mit der Auftragserteilung stimmt der Auftraggeber zu, dass O-TON.AT „Vorab-Informationen“ über das Thema und die zur Verfügung stehenden Gesprächspartner mit den registrierten Journalisten teilen darf.

§6 Zu erzielende Reichweiten und Garantien

O-TON.AT räumt dem Auftraggeber bei gewissen Leistungen die Möglichkeit ein eine zu erreichende Reichweite selber zu bestimmen. Die vom Auftraggeber dabei definierte Zahl ist jedoch kein Handlungsauftrag, sondern wird immer von O-TON.AT vorab geprüft und  schriftlich bestätigt oder abgelehnt. Ohne eine schriftliche Reaktion von O-TON.AT vor Auftragsbeginn gilt diese Service als nicht registriert und nicht gebucht, weshalb sich deshalb auch keine Ansprüche oder Verpflichtungen für beide Seiten ergeben.

Wenn O-TON.AT die vom Auftraggeber definierte Reichweite für nicht umsetzbar befindet, kann der Auftraggeber den Auftrag kostenlos stornieren. Wenn die definierte Reichweite von O-TON.AT bestätigt wird, garantiert O-TON.AT, dass Medien mit der vereinbarten Gesamttagesreichweite das Material veröffentlichen. Es wird der erhöhte Preis für die Garantie fällig, wenn die Vereinbarung umgesetzt und O-TON.AT den Nachweis über die Veröffentlichung liefern kann. Als Nachweis gilt die Nennung des Mediums inklusive der Nennung der Veröffentlichungszeit oder ein Link zur Veröffentlichung. Sollte O-TON.AT dazu nicht in der Lage sein ist die Leistung, für die eine Reichweite definiert wurde, für den Auftraggeber kostenlos.

§7 Streamingdienste

Der Auftraggeber verpflichtet sich bei in Anspruchsnahme von Streamingdiensten (Live-Übertragungen, etc) eine stabile Internetverbindung mit mind. 7 m/bits Uploadgeschwindigkeit zur Verfügung zu stellen. Sollte dem Auftraggeber das nicht möglich sein, stellt O-TON.AT eine mobile Internetverbindung zur Verfügung. Da O-TON.AT hierbei auf die Leistungen Dritter (Mobilfunkanbieter) angewiesen ist, gibt O-TON.AT nie eine Garantie für das Zustandekommen dieser Leistung. Der Auftraggeber verpflichtet sich auch bei etwaigen kurzfristigen Ausfällen, die auch während einer laufenden Veranstaltung auftreten können, O-TON.AT schadfrei zu halten. Die Höhe des Honorar richtet sich im Zweifelsfall an der Dauer der zustandsgekommenen Übertragung. 0-50% kostenlos, 50-80% entsprechen 50% des vereinbarten Honorars, ab 80% Übertragungszeit wird das gesamte Honorar für die gebuchte Leistung fällig.

§8 Rechtliche Verantwortlichkeit

Der Vertragspartner wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass O-TON.AT keine Garantie gibt für allfällige Probleme des Dienstes, die durch Virenbefall, Sabotage, technische oder menschlich verursachte Pannen in irgendeinem Teil des Produktions- oder Verbreitungsprozesses entstehen. Für einen daraus resultierenden Schaden für den Auftraggeber übernimmt O-TON.AT keine Haftung.

Da seitens O-TON.AT keine redaktionelle Überprüfung der Presseaussendungen stattfindet, liegt die inhaltliche Verantwortung einer Presseaussendung immer und ausschließlich beim Auftraggeber. Er hat sein Material frei von den Rechten Dritter zu liefern. Eventuelle Nutzungsbeschränkungen sind vom Auftraggeber bei der Auftragserteilung schriftlich mitzuteilen. O-TON.AT verpflichtet sich in einem solchen Fall zur Weitergabe bzw. Veröffentlichung dieser Nutzungsbeschränkungen, übernimmt aber keine Haftung dafür, dass sich die Nutzer von O-TON.AT an die Beschränkung halten.

O-TON.AT hat keinen Einfluss darauf, ob ein Nutzer die Inhalte vor der Weiterverwendung seinerseits überprüft oder bearbeitet. Auch hierfür ist eine Haftung von O-TON.AT ausgeschlossen.

Kommt es in Folge einer Presseaussendung zu gerichtlichen oder behördlichen Verfahren jeglicher Art (dies bezieht sich insbesondere auf Klagen aufgrund von Bestimmungen des StGB oder des AGBG iVm MedienG, z. B. Ehrenbeleidigung, Verleumdung, übler Nachrede und einer daraus resultierenden Haftungsbeteiligung mit dem unmittelbarem Täter, etc.), verpflichtet sich der Vertragspartner O-TON.AT sämtliche Kosten zu ersetzen. Dazu zählen unter anderem: Jegliche Anwaltskosten von O-TON.AT, Anwaltskosten der Gegenseite, Kosten zu deren Ersatz O-TON.AT verpflichtet wird, jegliche Entschädigungsbeträge, Geldstrafen udgl.

Der Vertragspartner wird von der Verpflichtung oben angeführte Kosten zu übernehmen nur befreit, wenn die Gegenpartei eines Verfahrens zum Kostenersatz verpflichtet wird und sie dieser Verpflichtung auch nachkommt. O-TON.AT muss nur den Nachweis der Aufforderung zur Zahlung erbringen und keine weiteren Schritte (Exekutionsführung odgl.) einleiten.

Verantwortlich im Sinne des Pressegesetzes und des Strafrechtes ist, für die aufgrund eines Arbeitsauftrages erstellte Presseaussendung, immer der Auftraggeber.

O-TON.AT haftet nicht für den Ausfall des Übermittlungsweges (Internet), der Hard- oder der Software. Ausfälle und daraus entstandene Schäden können nicht eingeklagt werden.

§9 Preise und Vertragsbestimmungen

O-TON.AT veröffentlicht die jeweils gültige Fassung seiner Preisliste im Internet auf www.o-ton.at unter „Online-Buchung“. Davon abweichende Preise müssen schriftlich vereinbart werden.

O-TON.AT ist berechtigt, die Preise für das Service jederzeit zu ändern. Mit der Preisänderung hat der Auftraggeber das Recht zur Kündigung einer bereits bestehenden Vereinbarung, die von dieser Preisänderung betroffen ist.

Unbefristet geschlossene Verträge können schriftlich mit zweimonatiger Kündigungsfrist jederzeit aufgelöst werden. Ein sofortiges Kündigungsrecht aus besonderem Anlass bleibt davon unberührt. Als ein solcher Anlass gilt insbesondere

a) die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Auftraggebers bzw. das Stellen eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens sowie die Ablehnung eines solchen Antrags mangels Masse oder
b) der Verstoß gegen wesentliche Bestimmungen oder Bedingungen dieser AGB durch den Auftraggeber oder
c) wenn der Nutzer mit der Bezahlung der geschuldeten Leistungen über einen Zeitraum von einem Monat in Verzug kommt.

§10 Zahlungsbestimmungen

Das Honorar ist bis zum auf der Rechnung angeführten Datum ohne Abzug der Bankverbindung von O-TON.AT zu überweisen. Bei Zahlungsverzug ist O-TON.AT berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von acht Prozent plus dem jeweils gültigen Basiszinssatz der OeNB zu verrechnen. Ab der zweiten schriftlichen Mahnung fällt außerdem jeweils eine Mahngebühr von EUR 5.- an.

Im Streitfall ist immer der Auftragsgeber als Vertragspartner Zahlungsverpflichtet, selbst wenn dieser im Auftrag eines Dritten die Dienste von O-TON.AT in Anspruch nimmt (Werbeagentur,…)

O-TON.AT bietet den registrierten Usern die erstellten O-Töne und Beiträge zur kostenlosen Ausstrahlung an. Eine Verpflichtung der Nutzer zur Ausstrahlung besteht nicht. Die Honorierung von O-TON.AT durch den Auftraggeber ist unabhängig vom Umfang der Ausstrahlungen, sowie von den redaktionsrelevanten Ausstrahlungsentscheidungen der Hörfunksender oder anderer Medien. Davon ausgenommen sind Presseaussendungen, für die der Auftraggeber vor Arbeitsantritt schriftlich die Zusatzleistung "Veröffentlichungsanalyse inklusive Veröffentlichungsgarantie" oder die Reichweitendefinition im Online-Buchungsbereich von O-TON.AT bucht.

Als im Streitfall zahlungspflichtiger Auftraggeber gilt jene Person, die den betreffenden Arbeitsauftrag an O-TON.AT erteilt hat.

§11 Laufzeit und Kündigung

Laufzeit und Kündigung für Dienste und Produkte richten sich grundsätzlich nach gesonderten vertraglichen Regelungen und sind im Arbeitsauftrag schriftlich festgehalten.

§12 Schlussbestimmung

Änderungen oder Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das gleiche gilt für einen Verzicht auf das Schriftformerfordernis.

Sollte eine der oben genannten Bestimmungen unwirksam oder nicht durchführbar sein, so wird die Gültigkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Übrigen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen gilt diejenige Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlich Gewollten in rechtlich zulässiger Weise am nächsten kommt.

Es gilt österreichisches Recht. Ausschließlicher Gerichtsstand ist das die Handelsgerichtsbarkeit ausübende Gericht in Wien.

Freitag, 29.03.2024

pfeile

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